Die Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die von examinierten Pflegekräften bei einem pflegebedürftigen Patienten zu Hause durchgeführt werden und zwar auf der Basis einer ärztlichen Verordnung.
Der Begriff „Behandlungspflege“ bedeutet eine Versorgung, die von Ihrem Haus- oder Facharzt zur Sicherung des Behandlungsziels verordnet wird. Die Behandlungspflege wird verordnet, um einen Krankenhausaufenthalt zu verkürzen oder zu vermeiden und um die ärztliche Behandlung sicher zu stellen. Dafür wird keine Einstufung in einen Pflegegrad benötigt.
Leistungen der Krankenkassen sind z.B.:
- Medikamente vorbereiten und/oder verabreichen
- Verabreichung von Injektion (z.B. Insulin)
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Kontrolle von Blutdruck, Puls und Blutzucker
- Versorgung von akuten und chronischen Wunden
- Katheterisierung und weitere Maßnahmen u.v.m.
Die Verordnung häuslicher Krankenpflege wird zur Bearbeitung bei der Krankenkasse eingereicht. Nach Genehmigung durch die Krankenkasse kann die verordnete Behandlung durchgeführt werden. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Krankenkasse.
Wenn Sie nicht von den Rezeptgebühren befreit sind, müssen Sie eine Eigenbeteiligung für die ersten 28 Tage in einem Kalenderjahr von 10 % übernehmen. Die Eigenbeteiligung stellt Ihnen Ihre Krankenkasse in Rechnung.
Private Versicherte erhalten eine Gesamtrechnung und rechnen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.
Gerne sind wir Ihnen bei allen Formalitäten behilflich!