Neue Leistungsbeträge für Pflegeleistungen ab 1. Januar 2025
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber eine Anpassung
aller Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 beschlossen. Die Leistungsbeträge nach
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) steigen jeweils um 4,5 Prozent.
Das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) ist in Kraft getreten und bringt einige Änderungen bzgl. der Leistungsansprüche Pflegebedürftiger gegenüber der Pflegekasse mit sich.
Die Verbesserung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Die Hauptleistungsbeträge ab dem 01.01.2024 sind wie folgt (in Euro):
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
Geldleistung ambulant | * | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € |
Sachleistung ambulant | * | 761 € | 1.432 € | 1.778 € | 2.200 € |
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
* Pflegebedürftige in PG 1 erhalten u. a. Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Gerne beraten wir Sie, in einem persönlichen Gespräch bei Ihnen zu Hause oder in unseren Räumlichkeiten.
Bei den Beantragungen der Leistungen sind wir Ihnen gerne behilflich!