Beratung
wer einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgen muss, wird häufig völlig unvermittelt vor diese Situation gestellt. Die wenigsten Menschen haben sich bis zu diesem Zeitpunkt darüber informiert, wie die Unterstützung geregelt ist.
Daher möchten wir Sie über alle Themen „Rund um die Pflege“ sowie über Neuerungen durch die Pflegereform, und die unterschiedlichen Leistungsansprüche informieren.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Beratungseinsatz
Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Wenn Sie ausschließlich Geldleistungen beantragt haben, sind Sie verpflichtet, durch einen zugelassenen Pflegedienst eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese Beratungsbesuche haben für Pflegebedürftige der Pflegestufen 1 und 2 mindestens einmal halbjährlich und für Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 mindestens einmal vierteljährlich zu erfolgen. Die Kosten für die Einsätze trägt die Pflegeversicherung.
Die Pflegeberatung dient zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung der pflegenden Angehörigen. Die Pflegefachkraft hilft Ihnen
- einzuschätzen, ob die Pflegestufe noch stimmt,
- bei Bedarf zusätzliche Hilfen in Anspruch zu nehmen,
- festzustellen, ob der zu Pflegende noch zusätzliche Pflegeleistungen benötigt, z.B. Verbandswechsel,
- mit der Beratung über Pflegehilfsmittel, die Ihnen die Pflege erleichtern,
- mit Informationen zu den Möglichkeiten einer Wohnungsanpassung,
- mit Aufklärung über eine mögliche soziale Absicherung der pflegenden Personen (z.B. Rentenversicherung),
- zu erkennen, ob zusätzliche Rehabilitationsmaßnahmen nötig werden,
- mit Hinweisen auf Pflegekurse, die außer Haus stattfinden, bzw. über Pflegeanleitung zu Hause.
Sie erhalten eine Bescheinigung, die das Ergebnis der Pflegeberatung enthält. Eine Kopie dieser Bescheinigung wird von uns an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet. Die bei einem Beratungsbesuch gesammelten Informationen unterliegen der Schweigepflicht.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!