Verhinderungspflege

Sicher kennen Sie als pflegender Angehöriger die Situation, wenn Sie kurzfristig eine Vertretung für sich brauchen – für ein paar Stunden, Tage oder auch Wochen -, weil Sie wichtige Termine haben, selbst krank sind oder eine kleine Auszeit brauchen. In diesem Fall greift die sogenannte Verhinderungspflege ein.

Definition: Verhinderungspflege – Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung und ist wie folgt definiert:

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr!

Voraussetzung:

Damit man Verhinderungspflege beantragen kann, ist es allerdings nötig, dass die Privatperson sich bereits mindestens 6 Monate lang um die Pflege der pflegebedürftigen Person kümmert, und dass sie mindestens 10 Stunden pro Woche für die Pflege aufwenden muss.

Wichtig:

Verhinderungspflege kann nur beziehen, wer vom MDK mindestens in den Pflegegrad 2 eingeteilt wurde.

Seit dem Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes ist es zudem so, dass während der Zeit der Ersatzpflege das Pflegegeld weiterhin zur Hälfte gezahlt wird. Allerdings wird das Pflegegeld nicht gekürzt, wenn die Verhinderungspflege weniger als/genau 8 Stunden in einem Zeitraum von weniger als/genau 2 Tagen in Anspruch nimmt.

Es können 50% der Kurzzeitpflege (diese beträgt ebenfalls 1.612€ pro Jahr) mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Die Bedingung dafür ist allerdings, dass die Leistung auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht beansprucht wurde. Werden beide Beträge – Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege – miteinander kombiniert, kann also von einem jährlich maximal auszuzahlenden Betrag von 2.418 € ausgegangen werden, den man für die Pflege verwenden kann.

 

Verhinderungspflege entlastet

Wichtig:

Nutzen Sie die Verhinderungspflege oder auch stundenweise Verhinderungspflege

Es gibt viele Gründe für eine Verhinderung. Für Sie als pflegenden Angehörigen stellt sich vor allem die Frage, welche Verhinderungsgründe es gibt, damit Sie die Ersatzpflege in Anspruch nehmen können.

Als Verhinderung gilt z.B. Urlaub oder Krankheit aber- und da war der Gesetzgeber großzügig – auch „andere Gründe“.

Es kann also durchaus sein, dass Sie als Pflegeperson wegen der Teilnahme an einer Gymnastikgruppe oder dem Besuch eines Abendkurses  u.v.m. die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen wollen.

 

Bei Fragen und bei der Beantragung der Verhinderungspflege sind wir gerne behilflich!